Zum Inhalt springen

Geldwäsche

Schweizer Banken

 

Große Banken wie UBS, Credit Suisse und Julius Bär verlangen seit einiger Zeit schriftliche Nachweise ihrer Kunden, dass in der Schweiz angelegtes Geld in Deutschland versteuert wird oder wurde. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit den sogenannten Steuer-CDs. Wer den Nachweis nicht erbringt, muss damit rechnen, dass sein Konto gekündigt wird. Gefährlich wird es für solche Gelder und Anleger auch deshalb, weil der Datenaustausch mit anderen Ländern, insbesondere Deutschland, vorangetrieben wird. In absehbarer Zeit dürfte es in der Schweiz kein Schwarzgeld mehr geben. Das sind die Schweizer Banken ihrer Reputation schuldig.

 

Risiken für Steuerhinterziehung

 

Der Bundesgerichtshof hat 2012 klargestellt: Wer mehr als eine Million Euro hinterzieht, muss mit einer Gefängnisstrafe rechnen, wobei eine Bewährung in der Regel nicht gewährt wird. Daraus folgt, dass die Selbstanzeige meist der sicherste Weg ist, eine Haftstrafe ohne Bewährung zu vermeiden.

 

Freiwillige Offenbarung

 

Wer keine Selbstanzeige erstatten möchte, dem bleibt nur die Flucht ins Ausland. Viele versuchen auch, ihr Schwarzgeld zurückzuholen. Pro Fahrt sind jedoch nicht mehr als 10.000 Euro erlaubt. Wer dagegen verstößt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 25 Prozent des Wertes. Natürlich wird der Fund auch dem Finanzamt gemeldet.

 

Geldwäsche / Selbstanzeige

 

Der Weg, den der Staat bei Geldwäsche vorgibt, ist die Selbstanzeige. Hierbei unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Ehrlinger Lehrnbecher & Koll. Der Steuerpflichtige muss sich dabei gegenüber dem Finanzamt erklären. Die Steuerhinterziehung betrifft zunächst die Steuern der vergangenen zehn Jahre. Zu zahlen sind die Zinsen für diesen Zeitraum einschließlich der Strafzinsen.

 

Dabei gibt es allerdings einige Dinge zu beachten.

 

Wer nur Schwarzgeld im Inland angibt und weitere Gelder bei anderen Banken oder im Ausland versteckt hat, geht keineswegs straffrei aus, wenn dies aufgedeckt wird. Diese früher übliche Taktik wurde 2011 vom Gesetzgeber unterbunden. Das bedeutet: Wer andere Verstecke nicht offenlegt, verliert die Wirksamkeit seiner Selbstanzeige im angezeigten Fall.

 

Geldbetrag der zu zahlen ist

 

Bei Summen bis 50.000 Euro fallen 6 Prozent jährliche Hinterziehungszinsen an, zuzüglich der nachzuzahlenden Steuer. Ab 50.000 Euro müssen zusätzlich weitere 5 Prozent der hinterzogenen Steuer abgeführt werden.

 

Selbstanzeige

 

Die Selbstanzeige muss vollständig sein und an das Finanzamt gerichtet werden. Hat das Finanzamt oder eine Behörde bereits Kenntnis von der Hinterziehung, bleibt die Wirkung der Selbstanzeige aus. Eile ist daher geboten – die Anzeige sollte per E-Mail oder Fax zugestellt werden. Zu beachten ist außerdem, dass das nachzuzahlende Geld bereitliegen muss, um die Steuerschuld samt Zinsen zu begleichen. Das ist in der Regel innerhalb von drei Wochen zu schaffen.

 

Unsere Kanzlei bearbeitet derzeit eine Vielzahl solcher Fälle. Rechtsanwalt Rainer Lehrnbecher konnte dank seiner Kenntnisse internationaler Gepflogenheiten bereits einige erfolgreiche Vereinbarungen abschließen. Selbstanzeige, Steuerverkürzung, Anlagen in der Schweiz oder im Ausland – ob Schwarzgeld oder bereits versteuertes Geld – müssen daher nicht in ein wirtschaftliches Desaster oder zu gesellschaftlicher Ächtung führen.

 

Geldwäsche/Steuerhinterziehung

 

Seit Dezember 2008 muss, wer mehr als eine Million Euro Steuern hinterzieht, damit rechnen, zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt zu werden. Diese Millionengrenze setzt sich aus allen steuerstrafrechtlich noch nicht verjährten Taten zusammen. Die Verjährungsfrist beträgt normalerweise fünf Jahre und kann sich auf zehn Jahre verlängern, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist, dass die verlängerte Verjährung von zehn Jahren an ein Regelbeispiel geknüpft ist. Das ist der Fall, wenn in einem Veranlagungszeitraum mehr als 50.000 oder 100.000 Euro Steuern hinterzogen werden. Bei 50.000 Euro genügt es, wenn sich die Hinterziehung als sogenannter Griff in die Staatskasse darstellt – etwa bei der Umsatzsteuer. Häufig werden Betriebsausgaben vorgetäuscht oder ein vermeintliches Steuerguthaben verrechnet. Handelt es sich nur um eine Unterlassung oder Nichtdeklarierung von Einnahmen, muss das Hinterziehungsvolumen doppelt so hoch sein, also 100.000 Euro.

Die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens spielt für die Strafandrohung bei der Steuerhinterziehung keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, ob bei einer Vorsteuerverkürzung eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen erfolgt.

Bei Auslandsdepots wird bereits ab 50.000 Euro hinterzogenen Kapitaleinkünften pro Veranlagungszeitraum ein besonders schwerer Fall angenommen. Ist das Geld in Briefkastengesellschaften oder Stiftungen versteckt, kann auf kriminelle Energie geschlossen werden. Dann liegt schon bei geringeren Beträgen ein besonders schwerer Fall vor. Die Folge: Das Hinterziehungsvolumen vergrößert sich durch die Heranziehung weiter zurückliegender Zeiträume, sodass die Millionengrenze dadurch überschritten werden kann.

 

Wer also mehr als fünf Millionen Euro vorenthält, kommt in der Regel an die Millionengrenze heran. Auch dann, wenn der Ursprung des versteckten Kapitals versteuert ist oder lediglich die Kapitalerträge nicht angegeben wurden.

 

Hilfe bietet hier nur die Selbstanzeige. Sie führt zum Absehen von der Strafverfolgung. Allerdings müssen die Steuer nachgezahlt und die Hinterziehungszinsen entrichtet werden, mithin ein weiterer Zuschlag von 5 Prozent.


All dies gilt auch für Erben oder andere Dritte. Wer Erklärungspflichten wahrzunehmen hat, macht sich unter Umständen selbst strafbar. Erlangt ein Betreuer Kenntnis davon, dass sein Vertretener Steuern nicht erklärt oder über Auslandsvermögen verfügt, muss er selbst für die Versteuerung sorgen.

 

Auch im Beitreibungsverfahren gibt es solche Pflichten. Wer Steuern hinterzieht, kann für dieselbe Steuer zweimal bestraft werden: Macht der Steuerpflichtige falsche Angaben, weil er Kapitaleinkünfte verschweigt, wird er dafür strafrechtlich verurteilt. Ein zweites Mal kann er belangt werden, wenn er bei der Vollstreckung dieser Steuer erneut falsche Angaben macht. Im Vollstreckungsverfahren muss der Steuerpflichtige sein Vermögen offenlegen und gegebenenfalls Zwangsmittel gegen sich zulassen. Auch die Abgabe einer Vermögensauskunft kann verlangt werden.


Ein Nebeneffekt: Auch diese Tat verjährt bei unrichtigen Angaben erst nach fünf beziehungsweise zehn Jahren.

 

Lassen Sie sich beraten! Wir helfen Ihnen gerne!

Verantwortungsvoll! Persönlich! Kompetent!

 

 

Kanzlei Ehrlinger Lehrnbecher & Koll.

Hintere Gasse 14

89522 Heidenheim

07321 – 35 72 0

 

www.Kanzlei-EL.de      info@Kanzlei-EL.de